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Ausschuss empfiehlt die Streichung des § 48b

Der Ausschuss für Frauen und Jugend des Bundesrats empfiehlt die Streichung des § 48b. Der Bundesrat berät am 02.06. weiter über die Reform des SGB VIII.

PDF (Seite 12f)

Begründung:

"Mit Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzentwurfs wird ein neuer § 48b SGB VIII eingeführt. Dieser sieht umfangreiche Verpflichtungen für Träger von nicht betriebserlaubnispflichtigen (und selbstverwalteten) Einrichtungen der offenen Jugendarbeit in Bezug auf Meldepflichten, Schutzkonzepte und erweiterte Führungszeugnisse vor. Insbesondere mit Blick auf die Träger, bei denen ausschließlich neben- oder ehrenamtliches Personal tätig ist und die keine öffentliche Förderung erhalten, sind erhebliche Umsetzungsprobleme in der Praxis (unter anderem ein sehr hoher bürokratischer Aufwand) zu befürchten. Selbstorganisationsprozesse in den genannten Bereichen würden behindert werden oder sogar zum Erliegen kommen. Dies steht in keinem Verhältnis zu der durch den Gesetzentwurf angestrebten, aber ungewissen Verbesserung des Kinderschutzes. Der beabsichtigte Lückenschluss kann so nicht erreicht und die ohnehin schwierige Gewinnung von ehrenamtlich Tätigen zur Sicherstellung der wichtigen Angebote der Jugendarbeit würde weiter erschwert werden. Darüber hinaus wird auch der bürokratische Aufwand für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erheblich steigen, ohne dass deutlich wird, inwiefern hierdurch unmittelbar der Kinderschutz gefördert wird. Außerdem ist unklar, welche Einrichtungen der offenen Jugendarbeit wann und wie oft zu überprüfen beziehungsweise zu kontrollieren sind. Mit der Streichung von Artikel 1 Nummer 23 wird die in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe g vorgesehene Änderung der Inhaltsübersicht überflüssig und ist daher als Folgeänderung zu streichen."

 

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